
Statuten
Alle im vorliegenden Dokument verwendeten Personenbezeichnungen gelten sinngemäss für beide Geschlechter
1. NAME UND SITZ
Artikel 1: Name und Sitz
Die Schweizerische Interessengemeinschaft Notfallpflege (im Folgenden: SIN) ist ein Verein
gemäss Artikel 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB). Sitz der SIN ist am Wohnsitz der Präsidentin.
2. ZWECK
Artikel 2: Zweck
1. Als ordentliche Interessengemeinschaft im Sinne von Art. 44 ff. der Statuten des SBK vom 6. Juni 1991 ist die INS ein rechtlich unabhängiges Organ des SBK. Sie verwirklicht die Ziele des SBK in dem spezifischen Berufsbereich, den sie vertritt. Sie ist im Einklang mit den Statuten des SBK tätig, deren Ausführungsbestimmungen und Vorschriften für sie bindend sind (vgl. Art. 44 bis 46 der Statuten des SBK vom 6. Juni 1991).
2. Die SIN ist politisch und konfessionell neutral.
3. Die SIN setzt sich zum Zweck:
a) die beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder gegenüber Behörden, Arbeitgebern und anderen Organisationen zu vertreten,
b) den Zusammenschluss, die Solidarität und Zusammenarbeit aller im Notfallbereich tätigen Pflegefachpersonen zu fördern,
c) den Berufsstand der auf dem Gebiet der Notfallpflege tätigen Pflegefachpersonen zu vertreten, und wenn nötig, Stellung zu beziehen,
d) sich für eine gesamtschweizerisch reglementierte und anerkannte Weiterbildung in
Notfallpflege einzusetzen,
e) auf allen Ebenen an der Weiterentwicklung der Leistungen im Bereich Notfallpflege
mitzuwirken,
f) ihre Mitglieder in ihrer beruflichen Tätigkeit und Entwicklung zu unterstützen, indem sie den Informations- und Erfahrungsaustausch fördert und Fort- und Weiterbildungsangebote
organisiert,
g) mit anderen Organisationen zusammenzuarbeiten und dort die Interessen der
Notfallversorgung zu vertreten, und sich an der Entscheidungsfindung in den Bereichen
Berufspolitik und Ausbildung zu beteiligen,
3. VERWANDTE ORGANISATIONEN
Artikel 3: Zugehörigkeit
Die SIN kann anderen Organisationen beitreten und Verträge mit ihnen abschliessen, sofern dies zum Erreichen ihrer Ziele beiträgt.
Artikel 4: Genehmigung durch den SBK
Für alle Absprachen mit Organisationen gemäss Artikel 3, die die Autonomie des SBK und seiner Organe beeinträchtigen könnte, bedarf es der Genehmigung durch den SBK.
Artikel 5: Zusammenarbeit mit den Sektionen
Die SIN arbeitet mit den Organen des SBK zusammen, insbesondere mit den Sektionen und den Interessengemeinschaften, die ähnliche Ziele verfolgen.
4. HAFTUNG
Artikel 6: Haftung
1. Für Verpflichtungen der SIN haftet ausschliesslich deren Vermögen.
2. Die persönliche Haftung einzelner Mitglieder für aus der Vereinigung entstandene
Verpflichtungen ist ausgeschlossen.
3. Im Aussenverhältnis handelt die Vereinigung in ihrem eigenen Namen und nicht im Namen des SBK. Sie weist Dritte darauf hin, dass der SBK nicht für Verpflichtungen haftbar ist, welche die Vereinigung eingegangen ist.
5. MITGLIEDER UND SPENDER
Artikel 7: Mitgliederkategorien
Die SIN besteht aus ordentlichen und aus ausserordentlichen Mitgliedern.
Artikel 8: Ordentliche Mitglieder
1. Als ordentliche Mitglieder werden Pflegefachpersonen aufgenommen, die beruflich in der
Notfallpflege oder in einschlägigen Weiterbildungsstätten tätig sind oder waren bzw. die
Weiterbildung in Notfallpflege absolvieren und die Mitglied des SBK sind,
2. Die aktiven Mitglieder besitzen beschliessende Stimme.
3. Die Hauptversammlung der Vereinigung erlässt in einem Reglement die genauen
Bestimmungen betreffend die Aufnahme von Mitgliedern.
Artikel 9: Ausserordentliche Mitglieder
1. Als ausserordentliche Mitglieder werden Pflegefachpersonen aufgenommen, die beruflich in der Notfallpflege oder in einschlägigen Weiterbildungsstätten tätig sind oder waren bzw. die Weiterbildung in Notfallpflege absolvieren und die nicht Mitglied des SBK sind,
2. Die ausserordentlichen Mitglieder haben kein Stimm- und Wahlrecht.
3. Die ausserordentlichen Mitgliedschaft ist auf ein Jahr begrenzt.
Artikel 10: Aufnahme als Mitglied
1. Das Aufnahmegesuch wird dem Vorstand schriftlich vorgelegt.
2. Der Vorstand entscheidet über die Zulassung oder Ablehnung der Kandidatin. Eine ablehnende
Entscheidung muss begründet werden.
Artikel 11: Austritt
Der Austritt ist auf schriftliche Miteilung an den Vorstand jederzeit möglich.
Artikel 12: Ausschluss
1. Der Ausschluss aus der Vereinigung aus berechtigten Gründen ist möglich.
2. Das betroffene Mitglied muss vor dem Entscheid angehört werden.
3. Der Ausschluss wird vom Vorstand ausgesprochen.
4. Aus der SIN ausgeschlossene Mitglieder können frühestens ein Jahr nach ihrem Ausschluss wieder aufgenommen werden.
Artikel 13: Erlöschen der Mitgliedschaft: Folgen
1. Bei Erlöschen der Mitgliedschaft enden vorbehaltlich der Anwendung von Ziffer 2 unten alle Rechte und Pflichten gegenüber der Vereinigung,
2. Die Mitgliedsbeiträge, die den Zeitraum zwischen der Beendigung der Mitgliedschaft und dem Beginn der neuen Beitragsperiode abdecken, werden nicht rückerstattet.
Artikel 14: Ehrenmitglieder
Mitglieder, die sich durch besonderen Einsatz für die SIN verdient gemacht haben, können zuEhrenmitgliedern gewählt werden (einfaches Mehr an der Hauptversammlung). Der
Mitgliederbeitrag entfällt mit lebenslänglicher Wirkung. Stimm- und Wahlrecht bleiben erhalten.
Artikel 15: Spender
1. Spender sind natürliche oder juristische Personen, die die Vereinigung mit jährlichen
finanziellen Beiträgen unterstützen ohne Mitglieder im Sinne von Artikel 8 ff. zu sein.
2. Die Spender erhalten kostenlos die offiziellen Veröffentlichungen der Vereinigung sowie den jährlichen Geschäftsbericht; sie können keine weiteren Rechte gegenüber der Vereinigung geltend machen.
6. ORGANE
Artikel 16: Überblick
Die Organe der SIN sind:
A. Die Hauptversammlung
B. Der Vorstand
C. Die Revisionsstelle
D. Die Kommissionen
Artikel 17: Mandatsdauer
Alle gewählten Personen bleiben zwei Jahre im Amt. Wiederwahl ist möglich.
A. DIE HAUPTVERSAMMLUNG
Artikel 18: Aufgaben der Hauptversammlung
Die Hauptversammlung ist das oberste Organ der SIN und für folgende Geschäfte zuständig:
1. Genehmigung des Jahresberichts und des Protokolls der letzten Hauptversammlung.
2. Genehmigung der Jahresrechnung.
3. Genehmigung des Budgets.
4. Entlastung des Vorstands.
5. Wahl der Präsidentin.
6. Wahl des Vorstands.
7. Wahl der Revisorinnen.
8. Wahl der Delegierten für die Delegiertenversammlung des SBK.
9. Anträge an die Delegiertenversammlung des SBK.
10. Vorschlag eines Mitglieds zur Wahl in den Zentralvorstand des SBK.
11. Beschwerdeinstanz für die durch die Statuten vorgesehenen Fälle.
12. Beratung und Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder und des Vorstands.
13. Änderung der Statuten, unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Zentralvorstand des SBK.
14. Festlegung der Höhe der Mitgliedsbeiträge.
15. Festlegung der Entschädigung für die Organe.
16. Ernennung der Ehrenmitglieder.
17. Beschluss über den Beitritt zu anderen Organisationen.
Artikel 19: Wahlprozedere und Abstimmungen
1. Die Wahlen erfolgen durch Handaufheben sofern kein zur Abstimmung berechtigtes Mitglied die
geheime Abstimmung verlangt. Die absolute Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder ist für den ersten Wahlgang ausschlaggebend, die relative Mehrheit beim zweiten
Wahlgang.
2. Die Abstimmungen erfolgen durch Handaufheben sofern kein zur Abstimmung berechtigtes Mitglied die geheime Abstimmung verlangt. Vorbehaltlich anderer Bestimmungen in diesen
Statuten ist die relative Mehrheit der Abstimmenden ausschlaggebend. Bei Stimmengleichheit wird die Motion als abgelehnt angesehen.
Artikel 20: Ordentliche und ausserordentliche Hauptversammlung
1. Die ordentliche Hauptversammlung findet einmal im Jahr statt, mindestens zehn Wochen vor der Delegiertenversammlung des SBK. Sie wird durch den Vorstand einberufen. Der Vorstand gibt das Datum der Hauptversammlung rechtzeitig bekannt. Die Anträge und Wahlvorschläge werden dem Vorstand spätestens vier Wochen vor der Hauptversammlung in schriftlicher Form vorgelegt.
Die Mitglieder erhalten die Traktandenliste spätestens 15 Tage vor der Hauptversammlung.
2. Ein Fünftel der ordentlichen Mitglieder, der Vorstand oder die Hauptversammlung sind
berechtigt eine ausserordentliche Hauptversammlung einzuberufen. Die Bestimmungen zur
Durchführung der ausserordentlichen Hauptversammlung gelten analog
B. DER VORSTAND
Artikel 21: Aufgaben des Vorstands
Der Vorstand ist das Geschäftsführungsorgan und ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht
ausdrücklich einem anderen Organ anvertraut sind. Er nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:
1. Erreichung der Ziele der SIN.
2. Vorbereitung der Geschäfte für die Hauptversammlung und Ausführung ihrer Beschlüsse.
3. Anträge an die Hauptversammlung betreffend Angelegenheiten, in denen der Vorstand eine Entscheidung der Hauptversammlung wünscht, oder bei Angelegenheiten, die an die
Delegiertenversammlung des SBK gerichtet sind.
4. Anordnung der Ausführungsbestimmungen in den von den Statuten vorgesehenen Fällen und für die von der Hauptversammlung beschlossenen Grundsatzdokumente.
5. Bestimmung der Jahresziele.
6. Stellungnahmen der SIN.
7. Anträge an den Zentralvorstand des SBK.
8. Beratung und Beschlussfassung über von Mitgliedern vorgetragene Gegenstände, welche die Vereinigung betreffen, sofern diese Gegenstände nicht in die Zuständigkeit der
Hauptversammlung fallen.
9. Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.
10. Verwaltung des Vermögens der SIN, einschliesslich Ausarbeitung des Budgets sowie
Aufstellung der Jahresrechnung und des Finanzplans.
11. Vertretung der SIN nach aussen.
12. Beschwerdeinstanz in den durch die Statuten vorgesehenen Fällen.
13. Der Vorstand schlägt der Hauptversammlung ein Mitglied zur Wahl in den Zentralvorstand des SBK vor.
Artikel 22: Zusammensetzung des Vorstands
1. Der Vorstand setzt sich aus fünf bis sieben ordentlichen Mitgliedern der Vereinigung
zusammen. Diese sind:
a) Die Präsidentin
b) Eine Rechnungsführerin
c) Mindestens drei, höchstens fünf weitere Mitglieder
2. Die Präsidentin führt den Vorsitz im Vorstand. Der Vorstand organisiert sich selbst; er kann insbesondere Arbeitsgruppen zu den verschiedenen Angelegenheiten einrichten.
Artikel 23: Zeichnungsbefugnis
Der Vorstand entscheidet über die Art der Zeichnungsbefugnis.
1. Im Verhältnis zu Dritten unterzeichnen die Präsidentin und ein weiteres Vorstandsmitglied gemeinsam.
2. Bei Zahlungen ist nur die Rechnungsführerin zeichnungsberechtigt.
C. DIE REVISIONSSTELLE
Artikel 24: Die Revisionsstelle
1. Sie setzt sich aus zwei Rechnungsprüferinnen und einer Ersatzprüferin zusammen. Diese
Personen dürfen nicht dem Vorstand angehören. Mindestens eine Rechnungsprüferin muss in diesem Bereich ausgebildet sein.
2. Die Rechnungsprüferinnen prüfen die Bücher und legen der Hauptversammlung einen
schriftlichen Bericht vor. Sie unterrichten den Vorstand im Voraus über das Ergebnis ihrer
Untersuchungen und ihrer Schlussfolgerungen.
D. DIE KOMMISSIONEN
Artikel 25: Die Kommissionen
1. Der Vorstand kann Kommissionen zur Durchführung seiner Aufgaben einsetzen. Der Vorstand ernennt die Mitglieder und bestimmt die Rahmenbedingungen.
2. Die Kommissionen organisieren sich selbst.
7. FINANZIERUNG
Artikel 26: Grundsätzliches
1. Die SIN finanzieret sich im Wesentlichen aus Beiträgen des SBK gemäss den Statuten des SBK,aus den Mitgliederbeiträgen, aus den Vermögenserträgen und Leistungen, aus Spenden und Hinterlassenschaften sowie aus Geldern, die aus einmaligen Aktionen herrühren.
2. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
Artikel 27: Mitgliederbeiträge
1. Die aktiven Mitglieder entrichten jährlich einen obligatorischen Mitgliedsbeitrag, dessen
Höhe die Hauptversammlung festlegt.
2. Der Jahresbeitrag beträgt höchstens CHF 100.-
Artikel 28: Buchführung
Die SIN führt ihre Bücher nach den im Handel üblichen Grundsätzen; jedes Jahr stellt sie eine Bilanz und Erfolgsrechnung auf, in der die Vermögenssituation und die Geschäftsergebnisse detailliert aufgeführt und konsolidiert werden.
8. RECHTSMITTEL
Artikel 29: Beschwerde
1. Jedes Mitglied kann innerhalb von 30 Tagen nach Veröffentlichung die von einem Organ
ausgesprochenen Beschlüsse, die seine Rechte als Mitglied beeinträchtigen oder die Ablehnung von Leistungen an ihn beinhalten, anfechten. Kandidatinnen, die einen ablehnenden Bescheid erhalten haben, können ihre Ansprüche auch nach Artikel 10 Absatz 2 geltend machen.
2. Gegen Beschlüsse im Sinne von Abs. 1, die in direkter Anwendung der SBK-Statuten bzw. ihrer Ausführungsbestimmungen ergehen, ist einzig die Mitgliederbeschwerde im Sinne der SBKStatuten zulässig.
3. Die schriftlich vorzulegende Beschwerde muss das Gesuch, die Begründung mit Angabe von Beweismitteln und die Unterschrift der Beschwerdeführerin enthalten. Eine Interessenvertretung ist nur durch den gesetzlichen Vertreter möglich.
Artikel 30: Beschwerdeinstanz
1. Der Vorstand entscheidet über die Beschwerden der Mitglieder gegen Beschlüsse der ihm
nachgeordneten Organe und Einrichtungen; seine Entscheide sind endgültig.
2. Die Hauptversammlung entscheidet unter Vorbehalt von Abs. 1 über Beschwerden, die
Verfügungen des Vorstands anfechten. Ihre Entscheide sind endgültig.
9. ÄNDERUNG DER STATUTEN UND AUFLÖSUNG DES VEREINS
Artikel 31: Änderung der Statuten
1. Die Änderung der Statuten kann nur durch eine ordentliche oder eine ausserordentliche
Hauptversammlung ausgesprochen werden, sofern der entsprechende Antrag auf der
Traktandenliste der Hauptversammlung steht und von zwei Dritteln der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder gebilligt wird.
2. Die revidierten Bestimmungen sind dem SBK zur Genehmigung zu unterbreiten.
Artikel 32: Auflösung des Vereins
1. Die Hauptversammlung kann die Auflösung oder Fusion der Vereinigung anordnen, sofern die
Motion auf der Traktandenliste der Hauptversammlung steht und von vier Fünfteln der
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gebilligt wird.
2. Die Auflösung oder Fusion muss dem SBK zur Genehmigung vorgelegt werden. Der SBK
entscheidet ebenfalls über die Verwendung des Ertrags aus der Liquidation.
10. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 33: Inkrafttreten
1. Diese Statuten wurden von der konstituierenden Versammlung am 24.10.2007 angenommen.
2. Die vorliegenden Statuten wurden vom Zentralvorstand des SBK an seiner Sitzung vom .. .. ....
genehmigt. Alle mit der Funktion einer ordentlichen Interessengemeinschaft des SBK
zusammenhängenden Bestimmungen treten erst nach der Genehmigung der Gründugn durch die
Delegiertenversammlung des SBK in Kraft. (Die Bildung der ordentlichen Interessengemeinschaft wurde an der Delegiertenversammlung vom .. .. .... genehmigt).